Gewerbeberechtigung - Geldwäsche - Meldung durch Gewerbetreibende

  

Allgemeine Informationen

Um einerseits weitestgehend präventiv zu verhindern, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung versucht wird, und andererseits um Straftäterinnen/Straftäter und deren Netzwerke besser aufspüren zu können, gibt es neben den strafrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen, die Beteiligte am Wirtschafts- und Finanzkreislauf aktiv bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung miteinbeziehen.

Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.

Die Bestimmungen in der Gewerbeordnung legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäscherinnen/Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Die Sorgfaltspflichten umfassen daher u.a. folgende Verpflichtungen:

  • Identifizierung der Kundin/des Kunden sowie der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Fortlaufendes Monitoring der Geschäftsbeziehung
  • Aufbewahrung von Unterlagen
  

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) bzw. die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Rechtsgrundlagen

§ 365m ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024