Gewerbeberechtigung -
EU/EWR-Berufsqualifikationen - Gleichhaltungsverfahren
Berufsqualifikationen aus einem anderen
EU -/
EWR
-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um
den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen
Befähigungsnachweis
zu erbringen. Kommt für das jeweilige Gewerbe das
Anerkennungsverfahren
nicht in Frage, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu
prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen
Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte
Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).
Die Gleichhaltung von im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen
Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des
Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch
nicht zur Ausübung des
Gewerbes
. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der
Gewerbeberechtigung
bei der für den Standort zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem
EU /
EWR
-Mitgliedstaat oder der Schweiz, die zur Ausübung dieser
Tätigkeit im Herkunftsstaat berechtigt.
- Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
- Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und
nachgewiesene Berufsqualifikation weist keine wesentlichen
Unterschiede zum österreichischen Befähigungsnachweis auf
(Äquivalenzprüfung). Im Falle wesentlicher Unterschiede ist die
Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass ein
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert
wird.
- Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
- Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und
nachgewiesene Berufsqualifikation muss zur automatischen
Anerkennung nach der Berufsanerkennungs-
RL berechtigen.
- Für die Gleichhaltung zur Herstellung von Arzneimitteln und
Giften zusätzlich:
- Die Berufsqualifikation muss ein Mindestniveau nach der
Berufsanerkennungs-
RL aufweisen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im
Heimat- oder Herkunftsstaat
- Ausstellung des Bescheides
Das Verfahren dauert in der Regel
ca. vier Monate .
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen
werden:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
- Nachweise (ausgestellt von der zuständigen Behörde) zur im
Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation
(Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis, Diplom
usw. )
- Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit im
Gewerbe (Vollzeit) in den vorhergehenden zehn Jahren (sofern
das Gewerbe im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist)
- Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
- Zeugnisse über im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene
Berufsqualifikationen, die zur automatischen Anerkennung nach
der Berufsanerkennungs-
RL berechtigen.
Kosten
Für den Antrag auf Gleichhaltung und dessen Beilagen sowie für
die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Wenn die Ausübung eines Gewerbes, für das das
Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, angestrebt wird, kommt in
erster Linie das
Verfahren
der Anerkennung und nicht das Verfahren zur Gleichhaltung zur
Anwendung.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus