Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR -Bescheinigung.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde anderer EWR -Vertragsstaaten und bescheinigt
Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen EU -Mitgliedstaaten müssen sich die EWR -Bescheinigung im jeweiligen Heimatstaat ausstellen lassen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort oder den Wohnsitz örtlich zuständig ist:
| [Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf eine EWR -Bescheinigung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Für den Antrag, die Beilagen und die Bescheinigung fallen keine Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.
§ 373h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
26. Februar 2025