Gewerbeberechtigung - Dienstleistungsanzeige

  

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung eines allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG absolviert wurde oder wenn - in dem Fall, dass die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung nicht reglementiert ist - die Dienstleisterin/der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen.

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer reglementierten Tätigkeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Anzeige zu überprüfen. Binnen eines Monats ist der Anzeigenden/dem Anzeigenden:

  • der Empfang der Unterlagen zu bestätigen;
  • allenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

Bei den in § 373a Abs 5 Z 2 GewO genannten Gewerben wird zusätzlich geprüft, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerin/des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist. Ist eine solche Beeinträchtigung nicht zu befürchten, ist dies der Anzeigenden/dem Anzeigenden binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Tätigkeit ist diesfalls ab Einlangen dieser Mitteilung zulässig.

Wenn sich im Rahmen des Prüfverfahrens ergibt, dass aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit und Sicherheit zu befürchten ist, ergeht ein Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

  

Erforderliche Unterlagen

Für juristische Personen:

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Mitglieds- oder Vertragsstaat
  • Bestätigung über bisherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit
  • Berufsqualifikationsnachweis der verantwortlichen gesetzlichen Vertreterin/des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters
  • Bei bestimmten Gewerben sind weitere Nachweise erforderlich, z.B. über das Nichtvorliegen von Vorstrafen ( z.B. Sicherheitsgewerbe, Waffengewerbe) oder über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ( z.B. Immobilientreuhänder).

Für natürliche Personen:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Mitglieds- oder Vertragsstaat
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedsstaat
  • Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis oder Nachweis der Berufserfahrung)
  • Bestätigung über bisherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit (bei gewerblichen Tätigkeiten, die im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind)
  • Für einige Gewerbe sind spezifische Unterlagen erforderlich ( z.B. Sicherheitsgewerbe und Waffengewerbe: Nachweis über das Fehlen von Vorstrafen; Immobilientreuhänder: Nachweis einer Haftpflichtversicherung).

Bei der Erneuerung der Dienstleistungsanzeige sind im Fall wesentlicher Änderungen die dem Nachweis der Änderungen dienenden Dokumente der Anzeige anzuschließen.

  

Kosten

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (siehe § 333a GewO).

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

§ 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

6. Februar 2023