Gewerbeberechtigung -
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des
gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der
Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde
angezeigt werden.
Die Meldung führt zur
Löschung der Geschäftsführerin/des
Geschäftsführers
aus dem Gewerbeinformationssystem
Austria (GISA).
Fristen
Die Anzeige muss
unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht
werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort
bzw. den Standort
der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen
Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann -
formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch
elektronisch erfolgen.
Die
formlose Anzeige sollte folgende
Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte
(Filiale)
-
GISA-Zahl
- Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden
Geschäftsführers
- Genaues Datum des Ausscheidens
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des
gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen
juristische
Personen und
Personengesellschaften
innerhalb von sechs Monaten,
Einzelunternehmen
innerhalb eines Monates eine neue
gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde
melden.
Diese
Fristen werden von der Behörde
gekürzt, wenn
- mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne
Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
- in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der
Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt
länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer
ausgeübt wurde.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).
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