Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.
Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat.
Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebsstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.
Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO).
§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung (GewO)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024