Gewerbeberechtigung - Gastgewerbe - Änderung Aufsperrstunden/Sperrstunde

  

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.

Hinweis

Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat.

Hinweis

Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebsstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.

Hinweis

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

  

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

  

Kosten

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO).

  

Rechtsgrundlagen

§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung (GewO)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024