Gewerbeberechtigung -
EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren
Berufsqualifikationen aus einem anderen
EU -/
EWR
-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um
den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen
Befähigungsnachweis
zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der
EU /
EWR
-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit in einem
der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt
wurde.
Die Anerkennung wird auf Antrag mit Bescheid des
Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch
nicht zur Ausübung des
Gewerbes
. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der
Gewerbeberechtigung
bei der für den Standort zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um ein Gewerbe, für das eine Anerkennung
ausgesprochen werden kann (siehe dazu die
EU /
EWR
-Anerkennungsverordnung).
- Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem
EU /
EWR
-Mitgliedstaat oder der Schweiz.
- Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit
einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den
Voraussetzungen der
EU /
EWR
-Anerkennungsverordnung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im
Heimat- oder Herkunftsstaat
- Ausstellung des Bescheides
Das Verfahren dauert in der Regel
ca. vier Monate .
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen
werden:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit
- Befähigungsnachweis
bzw.
Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten
Inhalt
bzw. die Dauer der
Ausbildung)
Kosten
Für den Antrag auf Anerkennung und dessen Beilagen sowie für die
Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
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