Gewerbeberechtigung
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EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren
Berufsqualifikationen aus einem anderen
EU -/
EWR -Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen
Befähigungsnachweis zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der
EU /
EWR -Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit in einem der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.
Die Anerkennung wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des
Gewerbes . Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der
Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um ein Gewerbe, für das eine Anerkennung ausgesprochen werden kann (siehe dazu die
EU /
EWR -Anerkennungsverordnung).
- Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem
EU /
EWR -Mitgliedstaat oder der Schweiz.
- Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der
EU /
EWR -Anerkennungsverordnung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
- Ausstellung des Bescheides
Das Verfahren dauert in der Regel
ca. vier Monate .
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit
- Befähigungsnachweis
bzw. Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten Inhalt
bzw. die Dauer der Ausbildung)
Kosten
Für den Antrag auf Anerkennung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
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