Um als Fremdenführerin/Fremdenführer oder Berufsdetektivin/Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig.
Diese Legitimation müssen sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter immer mitführen, wenn sie das Gewerbe ausüben. Auf Verlangen ist sie den behördlichen Organen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin/dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er bescheinigt die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes.
Die Ausstellung der Legitimation für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter kann von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber jederzeit beantragt werden.
Die Legitimation beispielsweise für Fremdenführerinnen/Fremdenführer beinhaltet Informationen über
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Begründung der Gewerbeberechtigung
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Ausstellung einer Legitimation kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Die Behörde kann die Ausstellung der Legitimation für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter verweigern, wenn gegen sie/ihn eine strafgerichtliche Verurteilung (Gewerbeausschlussgrund) vorliegt, die noch nicht getilgt ist, und erwartet werden kann, dass sie/er bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit diese oder eine ähnliche Straftat wieder begeht.
Wenn sich herausstellt, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nach Ausstellung der Legitimation eine solche Straftat begangen hat, wird die Legitimation von der Behörde eingezogen.
Es fallen keine Kosten an.
Weiters sind Legitimationen erforderlich für das Aufsuchen von Privatpersonen durch Handlungsreisende (Gewerbeinhaberin/Gewerbeinhaber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) zum Zweck des Sammelns von Bestellungen. Hierfür gelten besondere Regelungen.
§§ 62, 108, 129, 130 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024