Ziviltechniker -
Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis
Der Verzicht auf die Befugnis als
Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf
die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom
Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum,
frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der
Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
wirksam.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft