Ziviltechniker - Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis

  

Allgemeine Informationen

Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wirksam.

  

Zuständige Stelle

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024