Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten und der Schweiz, die in in einem anderen EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Ingenieurkonsulentin/eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.
Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die
österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor
Erbringung der Dienstleistung der Dienstleistungsempfänegerin/den
Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
Die in das Fachgebiet einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Dienstleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.
§§ 2, 4, 31 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024