Ziviltechniker -
Ingenieurkonsulent (EU/EWR/Schweiz) - berufliche Niederlassung
Bürgerinnen/Bürger aus
EU-/
EWR-Staaten und der
Schweiz, die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat zur Ausübung des
Berufs einer freiberuflichen Ingenieurkonsulentin/eines
freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt sind, kann im
Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer
Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen
werden.
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur
fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie
Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen. Für die Ausübung des
Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich,schriftlich oder elektronisch bei der
zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur
Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines
freiberuflichen Architekten berechtigt
- Bescheinigungen der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das
Vorliegen von:
- Zuverlässigkeit
- Konkursfreiheit
- Standesgemäßem Verhalten
Kosten
-
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
-
Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu
bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
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