Ziviltechniker - Architekt (EU/EWR/Schweiz)

  

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten und der Schweiz und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt sind, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

  

Voraussetzungen

  • Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein
  • es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
  • für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
  • Bestätigung, dass die Ausbildung der Niederlassungswerberin/des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennung- RL entspricht
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
    • Zuverlässigkeit
    • Konkursfreiheit
    • Standesgemäßem Verhalten

  

Kosten

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 83,60 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

§§ 10, 32 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024