Wirtschaftstreuhänder -
Wirtschaftstreuhänder - Umsatzgebühren - Schätzung
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur
Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In
diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die
Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, auf der
Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die
Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, hat die Kammer
der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des
betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid
vorzuschreiben.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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