Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Aufrechte Berufsberechtigung
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Kosten an.
§ 85 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024