Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft mit schriftlichem Bescheid die öffentliche Bestellung, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind.
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024