Wirtschaftstreuhänder -
Wirtschaftstreuhänder - Kanzleifortführung
Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei
einer/eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, müssen
einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die
Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder
Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Bescheid zu erlassen.
Fristen
Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung
der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen
vier Wochen ab Todestag der/des verstorbenen
Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu
nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
- Urkunden über den Vor- und Familiennamen der
Fortführungsberechtigten
- sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden
- sämtliche die nominierte Kanzleikuratorin/den nominierten
Kanzleikurator betreffenden Urkunden
- schriftlich mit der nominierte Kanzleikuratorin/dem
nominierten Kanzleikurator getroffene Vereinbarungen über die
Fortführung der Kanzlei
- Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
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auch zum Zweck der Überprüfung.
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