Wirtschaftstreuhänder - Wirtschaftstreuhänder - Kanzleifortführung

  

Allgemeine Informationen

Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei einer/eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, müssen einen diesbezüglichen Antrag stellen.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Bescheid zu erlassen.

  

Fristen

Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen vier Wochen ab Todestag der/des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beantragen.

  

Zuständige Stelle

  

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:

  • Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten
  • sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden
  • sämtliche die nominierte Kanzleikuratorin/den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden
  • schriftlich mit der nominierte Kanzleikuratorin/dem nominierten Kanzleikurator getroffene Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei
  • Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024