Wirtschaftstreuhänder - Wirtschaftstreuhänder - Berufsanwärter - Feststellung

  

Allgemeine Informationen

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist.

  

Voraussetzungen

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden und

  • die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Hinweis

Die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter beginnt erst mit der Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter zu laufen.

  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

  

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung in Kopie beizulegen:

  • Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz
  • Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Z 1 WTBG
  • Bestätigung der arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänderin/des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs 1 Z 2 WTBG.
  

Kosten

  • Bescheid
    • 14,30 Euro Bundesgebühr

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024