Wirtschaftstreuhänder - Wirtschaftstreuhänder - Beendigung des Ruhens

  

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme mit schriftlichem Bescheid, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

  

Voraussetzungen

Die Personen müssen für die Beendigung des Ruhens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes
  • Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung in den der Wiederaufnahme der Befugnis vorangehenden beiden Kalenderjahren
  • Überschreitet die Dauer des Ruhens sieben Jahre, ist die Wiederaufnahme der Befugnis von der erfolgreichen neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, sofern die/der Berufsangehörige während des Ruhens nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Hinweis

Wenn die/der Berufsberechtigte der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich erklärt, dass sie/er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig in einer WT-Kanzlei ausüben wird, so ist sie/er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit.

  

Fristen

Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich ( d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.

  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

  

Erforderliche Unterlagen

Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen.

  

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

  

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs 4 und 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024