Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs niederzulassen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Fachprüfung.
Es fallen keine Kosten an.
Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
§§ 2, 3 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024