Wirtschaftstreuhänder -
Wirtschaftstreuhänder - Berufsanwärter - Änderungsmeldung
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben Änderungen des Ausmaßes
der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses,
welches die Berufsanwartschaft begründet, der Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich mitzuteilen.
Fristen
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung
des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (
d.h. binnen drei Tagen)
anzuzeigen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
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Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
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