Für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs
(Steuerberaterinnen/Steuerberater,
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form einer
Gesellschaft erfolgen soll, muss ein Antrag auf Anerkennung der
Gesellschaft als Wirtschaftstreuhandgesellschaft gestellt werden.
Über die Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Gesellschaften, die Wirtschaftstreuhandberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt gemäß § 68 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht mehr vorliegen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024