Tierärzte -
Tierärzte - Tierärzteausweis - Erhalt
Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die
Eintragung
in die Tierärzteliste und der Erhalt des gleichzeitig mit der
Eintragung ausgestellten Tierärzteausweises Voraussetzung.
- Gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste wird
der Tierärzteausweis ausgestellt.
- Die Eintragung in die Tierärzteliste in Verbindung mit Erhalt
des Tierärzteausweises berechtigt zur Berufsausübung in
Österreich.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.
Verfahrensablauf
Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist
nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in
die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme dazu bildet der Antrag
auf Ausstellung eines Duplikats.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind ein
- Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
(siehe inhaltliche Beschreibung),
- Personalausweis und
- zwei Lichtbilder beizuschließen.
Kosten
Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß
Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
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