Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind tunlichst im Voraus, jedenfalls binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Tierärztekammer anzuzeigen.
Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen/Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften berechtigt.
Tierärztegesellschaften müssen entweder
Wird die Ordination oder eine private Tierklinik nicht von einer
Gesellschafterin/einem Gesellschafter, sondern von einer
angestellten Tierärztin/einem angestellten Tierarzt geführt
(geleitet), so ist sicherzustellen, dass die verantwortliche
Leitung fachlich unabhängig erfolgt.
Tierärztinnen/Tierärzte, die eine Ordination oder eine
private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese in einem
Zustand zu halten, in dem sie den hygienischen Anforderungen und
dem veterinärmedizinischen Bedarf entspricht, sowie durch eine
zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu
machen.
Die Tierärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich Richtlinien über die einzuhaltenden Mindeststandards ( Ordinationsrichtlinien [→ ÖTK]) zu erlassen; die behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinien erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Anzeige ist tunlichst im Voraus, jedenfalls binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu tätigen.
Zuständig für das Verfahren ist die
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist ein Schreiben an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie an die Österreichische Tierärztekammer mit dem oben angeführten Inhalt zu senden.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige an.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024