Tierärzte -
Tierärzte - Grenzüberschreitende Tätigkeit
Staatsangehörige von Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens, die in
einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt
sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Bei der Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist eine
Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber, dass der
tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt
wird, stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht
auf deren Verlangen vorzulegen.
- Hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit
unterliegen diese Personen dem Disziplinarrecht der
Österreichischen Tierärztekammer.
- Vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit - aber jedenfalls
einmal jährlich - ist die Österreichische Tierärztekammer
schriftlich zwecks Eintragung in die Tierärzteliste zu
informieren und dabei eine oben genannte Bestätigung, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf,
vorzulegen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten, die Anzeige hat
jedoch
vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit zu
erfolgen. Zu beachten ist, dass die Meldung in jedem neuen
Kalenderjahr, in dem die tierärztliche Tätigkeit in Österreich
grenzüberschreitend ausgeübt werden soll, zu wiederholen ist.
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die betreffende
Person den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig
ausübt. Zum Zeitpunkt der Vorlage darf diese Bescheinigung nicht
älter als zwölf Monate sein.
Kosten
Es fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen
Tierärztekammer an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
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