Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 BiBuG zuzuordnen sind, zu erbringen.
Die Dienstleisterin/Der Dienstleister ist verpflichtet, die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
Die Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Diensleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den im Bilanzbuchhaltungsgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden. Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich.
§§ 2 bis 4 und 71 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024