Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.
§§ 2 bis 4, 7 Abs 1 und 72 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024