Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Antrag auf Prüfungsbefreiung
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich ( → WKO)
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung.
§ 13 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024