Bilanzbuchhalter -
Bilanzbuchhaltungsberufe - Änderungsmeldung
Natürliche Personen und Gesellschaften, die
Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben, sind verpflichtet, sämtliche
Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche
Bestellung oder die Anerkennung betreffen, der zuständigen Stelle
zu melden.
Voraussetzungen
Vorliegen der öffentlichen Bestellung (Natürliche Personen)
bzw. der Anerkennung
(Gesellschaften).
Fristen
Änderungsmeldungen müssen binnen eines Monats erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Meldung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle
eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind Urkunden, die die Änderungen belegen, (
z.B. Heiratsurkunde,
Meldebestätigung
etc.) beizulegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
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