Bilanzbuchhalter
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Bilanzbuchhaltungsberufe - Änderungsmeldung
Natürliche Personen und Gesellschaften, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben, sind verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, der zuständigen Stelle zu melden.
Voraussetzungen
Vorliegen der öffentlichen Bestellung (Natürliche Personen)
bzw. der Anerkennung (Gesellschaften).
Fristen
Änderungsmeldungen müssen binnen eines Monats erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Meldung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind Urkunden, die die Änderungen belegen, (
z.B. Heiratsurkunde, Meldebestätigung
etc. ) beizulegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus