Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Behörde versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Für Gesellschaften gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Allgemeine Voraussetzung ist eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen und die Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt haben.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( → WKO)
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024