Führerschein -
Lenkberechtigung - Wiedererteilung
Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung
nach Erlöschen ist möglich. Gründe für das
Erlöschen können beispielsweise sein:
- Fristablauf (z.B. Befristung bei den Klassen C1/C/D/D1)
- Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate
- Verzicht
Hinweis: Bei einer Entziehung für 18 Monate oder
weniger erfolgt in der Regel die formlose Wiederausfolgung des
alten Führerscheins, sofern dieser nicht ungültig ist (z.B. Daten
sind unleserlich, das Foto nicht mehr erkennbar).
Voraussetzungen
Notwendig ist ein ärztliches Gutachten, das zum Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist.
Fristen
Bei Fristablauf und Verzicht kann
innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf
Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass
eine erneute Führerscheinprüfung gemacht werden muss.
Wird der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung
nach 18 Monaten gestellt, muss nur die praktische
Fahrprüfung absolviert werden - eine theoretische Fahrprüfung und
die Fahrschulausbildung sind in der Regel nicht mehr notwendig.
Zuständige Stelle
Zuständig ist
jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
(Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion).
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung
stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder
können Sie
herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
-
amtlicher
Lichtbildausweis
- ein Foto (Hochformat ca. 35 mm x 45 mm), das die
Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich
nach bestimmten
Passbildkriterien)
- eventuell ärztliches Gutachten
- eventuell Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs
Kosten
- Erteilung der Lenkberechtigung: 60,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 18,94 Euro
Prüfgebühren und Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den
oben genannten Gebühren
nicht enthalten.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).