Führerschein -
Schülertransportausweis
Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig
sein und verwendet werden, die entweder
- einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 der BO
oder
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen
und
- eine der nachfolgenden Eintragungen im Führerschein
haben:
-
- das Wort "Berufskraftfahrer",
- den Code "112" gemäß § 16 Abs. 2 der BO,
- die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder
- den Code "113" gemäß § 16 Abs. 3 der BO
Der Schülertransportausweis wird aufgrund eines
formlosen Antrages von der zuständigen Behörde
ausgstellt.
Achtung! Der Schülertransportausweis gilt nur in
Verbindung mit dem Führerschein.
Voraussetzungen
- zwei Lichtbilder
-
gesundheitliche Eignung:
ärztliches Gutachten einer ermächtigten
Sachverständigenärztin bzw. eines ermächtigten
Sachverständigenarztes
-
für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse B (kein
Probeführerschein!) und der Nachweis, dass mindestens drei Jahre
vor Ausstellung des Ausweises ein KFZ der Klasse B oder C
tatsächlich regelmäßig gelenkt wurde (z.B. durch
Zulassungsschein)
-
für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene
Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse D
-
Vertrauenswürdigkeit
- innerhalb der letzten fünf Jahre keine strafgerichtliche
Verurteilung
- kein Führerscheinentzug und
- keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und
straßenpolizeiliche Vorschriften
Zuständige Stelle
Die Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitz der Antragstellerin
bzw. des Antragstellers örtlich zuständig ist:
Kosten
- Antragsgebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Gebühr pro Beilage: 3,90 Euro
- Verwaltungsabgabe: 21,80 Euro
Eintragung im Führerschein
Wie bereits oben angeführt, berechtigen auch folgende
Eintragungen in den Führerschein zu Schülertransporten:
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers
im Raum für behördliche Eintragungen den
Code "112" einzutragen, wenn die Antragstellerin
bzw.der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf
Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II
Nr. 102/2001 nachweisen kann.
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers
im Raum für behördliche Eintragungen den
Code "113" einzutragen, wenn die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis
der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines
Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr.
116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr.
203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann
Hinweis: Da eine Eintragung im bestehenden
Führerschein nicht möglich ist, wird ein neues Dokument ausgestellt
und ist daher ein Lichtbild mitzubringen.
Für die Eintragung im Führerschein entstehen folgende
Kosten:
- Landesverwaltungsabgabe: 19,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 29,90 Euro
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
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