Befristete Lenkberechtigungen (z.B. Klassen C/C1 und D/D1 oder andere Klassen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung) müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu beantragt werden, damit das behördliche Verfahren vor Ablauf der Frist abgewickelt werden kann. Es wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
Werden Fristen versäumt, erlischt die Gültigkeit der Lenkberechtigung. Es muss ein "Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung" gestellt werden.
ACHTUNG: Für Lenkberechtigungen der Klasse C, die vor dem 1. November 1997 erworben wurden, muss spätestens vor dem 48. Geburtstag (empfehlenswert drei Wochen davor) eine Verlängerung beantragt werden.
Innerhalb von 18 Monaten nach Fristablauf kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine praktische Fahrprüfung notwendig wäre.
Zuständig ist jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion).
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Lenkerberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Es gibt folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:
Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 18,94 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Die Kosten für ein ärztliches Gutachten sind mit den oben genannten Gebühren nicht berücksichtigt.
Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind grundsätzlich für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.
§§ 8 und 20 Führerscheingesetz (FSG)