Führerschein - Entziehung der Lenkberechtigung

  

Allgemeine Informationen

Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Lenkberechtigung verfügen (Führerscheinentzug).

Gründe für einen Führerscheinentzug:

  • Verlust der Verkehrszuverlässigkeit z.B. durch
    • das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem, durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand
    • erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
    • rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
      Beispiele: Geisterfahrer, Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, etc.
    • drei Übertretungen von "Vormerkdelikten" innerhalb von zwei Jahren.
  • Gesundheitliche Gründe
    Die betroffene Person ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Folgen des Führerscheinentzugs:

Die betroffene Person darf während des von der Behörde festgelegten Zeitraumes (Entzugsdauer) führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge nicht lenken. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wiederausfolgung des abgenommenen Führerscheines bei der Behörde zu beantragen.

Eine Entzugsdauer von 18 Monaten oder mehr hat zur Folge, dass die Lenkberechtigung neu beantragt werden muss. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung neuerlich geprüft werden und daher die betroffene Person zumindest auch die praktische Fahrprüfung nochmals abzulegen hat.

Abnahme des Führerscheins:

Die Führerscheinabnahme ist eine vorübergehende Maßnahme, die von der Polizei erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Führerscheinentzugsgrund vorliegt. In dem anschließenden Behördenverfahren wird über den Führerscheinentzug entschieden. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (bzw. die Landespolizeidirektion) des Hauptwohnsitzes.

  

Zuständige Stelle

Zuständig ist jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

  • in Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
  • in Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Rechtsgrundlagen

  

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Führerscheinentzugsdelikte

Delikte Rechtsfolgen
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz
  • mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder
  • in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: 1 Monat
  • Verkehrscoaching * (bei erstmaliger Übertretung)
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille
  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 4 Monate
  • Nachschulung
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem
  • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme 
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt)
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 12 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 10 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische Stellungnahme 
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt)
  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Nachschulung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr)
  • Geldstrafe:
    • 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • 1,2 bis weniger als 1,6 Promille: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
  • 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets oder
sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde
  • Geldstrafe: 300 bis 3.500 Euro
  • Entzug: 1 Monate
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
  • 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren um mehr als
  • 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
oder
  • 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung)
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung (wenn zumindest eine Überschreitung von 80/90 km/h dabei ist)
Autobahn:
  • Fahren gegen die Fahrtrichtung
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): 
    Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung
Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, beispielsweise
  • erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
  • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
  • Teilnahme an unerlaubten Straßenrennen
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): 
    Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung
Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.
  • Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden

  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): 
    Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

* Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.

Achtung! Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.

Wenn bereits ein Vormerkdelikt besteht und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

Hinweis: Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (Zentrales Fahrerlaubnisregister) wird bei der Verhängung eines Fahrverbotes über ausländische Führerscheinbesitzer auf deren Scheckkartenführerschein in der Regel ein durchgestrichenes D aufgeklebt.



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).