Den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters begonnen werden (Ausnahme Klasse AM - zwei Monate und L17 - 15,5 Jahre).
Nach der bestandenen praktischen Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt - der Scheckkartenführerschein wird innerhalb weniger Tage nach Bezahlung der Kosten, die auf dem Kostenblatt aufscheinen, per Post zugestellt.
für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die Kundendaten direkt in das Führerscheinregister eingetragen. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegt, um die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und sie zu unterschreiben. Diese Niederschrift ersetzt das Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge wird sind folgende Schritte notwendig:
Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung erhalten Sie von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer
Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Er enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Führerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
Das Kostenblatt enthält:
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 17,88 Euro) - dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Nicht zustellbare Schecklkartenführerscheine werden an die zuständige Führerscheinbehörde geschickt.
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Hinweis: Das ärztliche Gutachten sollten Sie vor Beginn der Fahrausbildung machen und spätestens vor Anmeldung zur Theorieprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde schicken oder dort abgeben.
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Die Lenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Lenkberechtigung Klassen AM (Lenkberechtigung für Mopeds, umgangssprachlich "Mopedführerschein" genannt). Das bedeutet, dass mit der Klasse B auch Mopdes gelenkt werden dürfen.
Das Gleiche gilt bei Besitz einer der nachfolgend angeführten Lenkberechtigungen: A1, A2, A, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F. In all diesen Fällen wird im Führerschein zusätzlich zur jeweiligen Klasse (z.B. Klasse A) auch die Berechtigunge für die Klasse AM eingetragen.
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.
Achtung: Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).
Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die
Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).