Den Antrag auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Ausdehnung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters begonnen werden (Ausnahme: L17).
für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
für das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren
Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
(Bezirkshauptmannschaft,
Landespolizeidirektion)
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die bereits vorhandenen Kundendaten überprüft und wenn notwendig, direkt im Führerscheinregister berichtigt. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Prüfung über die Richtigkeit der Daten zur Unterfertigung vorgelegt.
Diese Niederschrift ersetzt das Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge wird sind folgende Schritte notwendig:
Nach erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gibt es folgende Möglichkeiten:
Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin oder vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin oder der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
Das Kostenblatt enthält:
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins.
Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Mögichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 17,88 Euro) - dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Nicht zustellbare Scheckkartenführerscheine werden an die zuständige Führerscheinbehörde geschickt.
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Hinweis: Das ärztliche Gutachten sollten Sie vor Beginn der Fahrausbildung machen und spätestens vor Anmeldung zur Theorieprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde schicken oder dort abgeben.
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Im vorläufigen Führerschein werden auch die bereits im Besitz befindlichen Klassen angeführt.