Nach
Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung
muss ein Duplikat beantragt werden.
Voraussetzungen
Nach dem
Diebstahl muss bei der Polizei unverzüglich eine
Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Bei
Verlust der Zulassungsbescheinigung ist eine
Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust
ausreichend - ein Zulassungsbescheinigungsduplikat wird sofort
ausgestellt.
Der Verlust kann auch bei der Polizei gemeldet werden. Mit der
Best�tigung der Verlustanzeige darf eine Woche lang mit dem Kfz
gefahren werden.
Zuständige Stelle
Eine
Zulassungsstelle,
die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes
ermächtigt ist
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für
den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt
werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine
Vertreterin/ein Vertreter das Duplikat beantragen.
Es wird ein Duplikat des jeweils verlorenen Teils der
Zulassungsbescheinigung ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des
Antragstellers
- Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige oder Erklärung über den
Verlust
-
bei Vertretung: Vollmacht, wenn die
Zulassungsbesitzerin oder die Zulassungsbesitzer nicht persönlich
erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin oder ein
Versicherungsvertreter)
Kosten
Für die Duplikatausstellung eines Papierzulassungsscheines
fallen keine Gebühren an.
Die Duplikatausstellung eines
Scheckkartenzulassungsscheines kostet
23,30 Euro.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).