Wenn die
Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in
verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet
(eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere
Überprüfung anzuordnen.
Eine solche besondere Überprüfung kann
auch für Fahrzeuge angeordnet werden,
deren erstmalige Zulassung länger als
zwölf Jahre zurückliegt.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein
Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen
und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Fristen
Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde
individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug
zur Überprüfung vorzuführen ist.
Zuständige Stelle
Das Fahrzeug ist bei einer
Landesprüfstelle,
der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einem vom Landeshauptmann
hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung
vorzuführen.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument ist vorzulegen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät
ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der
letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des
Kontrollgerätes vorzulegen.
Kosten
Bei den
privaten, ermächtigten
Stellen fallen
unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung
des Fahrzeuges an.
Für die Überprüfung durch eine
Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn
schwere Mängel festgestellt werden oder ein
vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und
nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt
wird, ein
Kostenersatz zu entrichten.
Die
Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene
Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:
-
60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit
sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt
werden)
-
65 Euro für
- Taxis
- Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge,
Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer
höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h
-
95 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000
kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000
kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro,
wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
105 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als
26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als
26.000 kg
- Gelenkkraftfahrzeugs
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro,
wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
121 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro,
wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
105 Euro für Omnibusse
- Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn
das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
20 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3.500 kg
- Krafträder
-
40 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3.500 kg
- Sonderanhänger
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro,
wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage
aufweist.
-
3 Euro für Invalidenfahrzeuge
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das zugelassene Fahrzeuge verwendet
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
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auch zum Zweck der Überprüfung.
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