Fahrzeug - Zulassung -
Neues Kennzeichen bei Verlust oder Diebstahl
Nach Verlust oder Diebstahl der Kennzeichentafeln können Ihnen
von der Zulassungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen neue
Kennzeichentafeln zugewiesen werden.
In der Zwischenzeit kann eine behelfsmäßige ("selbstgebastelte")
Ersatztafel verwendet werden. Diese gilt gemeinsam mit der Anzeige
maximal eine Woche lang als Kennzeichenersatz.
Voraussetzungen
Nach dem Verlust oder Diebstahl muss bei der Polizei oder bei
der Behörde unverzüglich (bis spätestens eine Woche danach) eine
Verlust- oder Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Fristen
Die neuen Kennzeichentafeln sollten innerhalb einer Woche nach
Verlust oder Diebstahl beantragt werden.
Zuständige Stelle
Eine
Zulassungsstelle,
die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist, kann aufgesucht
werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine
Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu
müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Sie erhalten ein
neues Kennzeichen mit Kennzeichentafeln.
Wurde eine Kennzeichentafel verloren, darf das dazugehörige
Kennzeichen erst ein Jahr nach der Verlustanzeige wieder zugewiesen
werden. Im Falle eines Diebstahles von Kennzeichentafeln ist eine
Zuweisung dieses Kennzeichens frühestens nach Abschluss der
polizeilichen Fahndungsmaßnahmen möglich.
ACHTUNG: Wurde nur eine von zwei Kennzeichentafeln
verloren oder gestohlen, muss die verbliebene Kennzeichentafel zur
Zulassungsstelle mitgebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin oder des
Anmelders
- Diebstahls- oder Verlustanzeige
- aktuelles Prüfgutachten für Fahrzeuge, die der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sofern bereits eine
wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten
noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert
ist
- Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
-
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen
mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
-
bei Vertretung: Vollmacht, wenn Sie nicht
persönlich erscheinen (z.B. eine Versicherungsvertreterin oder
ein Versicherungsvertreter)
Kosten
- Begutachtungsplakette: 1,90 Euro
- Kennzeichentafeln:
- Pkw und Lkw: 21 Euro
- Motorrad: 12 Euro
- Motorfahrrad: 7,50 Euro
- Anhänger: 10,50 Euro
- Zugmaschine: 10,50 Euro
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).