Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz oder
Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine
behördliche Bewilligung (der Zulassungsbehörde)
erforderlich. Infolge der Bewilligung wird von den
Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften ein
Probefahrtkennzeichen (oft auch als "
Probekennzeichen" bezeichnet) ausgegeben. Die
blauen Probefahrtkennzeichen sind nicht zu verwechseln mit den
grünen Überstellungskennzeichen.
Die
Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wird
bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
nur erteilt an
Antragstellerinnen/Antragsteller,
- die sich im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig
oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des
eigenen Betriebes, mit der
Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern befassen,
- mit solchen
Handel treiben,
- solche
gewerbsmäßig befördern,
- eine Anstalt oder einen Betrieb besitzen, der sich im
öffentlichen Interesse mit der
Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen
befasst oder
- ein
Servicestationsunternehmen
oder Reinigungsunternehmen betreiben, welches
Fahrzeuge von Kundinnen/Kunden zur Durchführung der Reinigung
oder Pflege abholt und wieder zurückstellt.
- in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Sachverständige für eines oder mehrere
Fachgebiete eingetragen sind:
- Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
- Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung
- Kfz-Lackierung
- Kfz-Elektronik
- Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern
- Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
- Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
- Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung,
Bewertung
Probefahrtkennzeichen können für folgende Fahrten
verwendet werden:
- Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder
Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges
- Fahrten zur Vorführung von Fahrzeugen
- Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie
Fahrten, um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3
gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder
Nutzfahrzeughändlern zu überführen
- Überführungsfahrten durch die Käuferin/den Käufer bei der
Abholung des Fahrzeuges von der Verkäuferin/dem Verkäufer
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung
- Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von maximal 3,5 t an eine Kaufinteressentin/einen
Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden, wobei auch
Fahrtunterbrechungen zulässig sind
Zuständige Stelle
- Bezirkshauptmannschaft
- Landespolizeidirektion
Erforderliche Unterlagen
Gewerbeschein in Kopie, Firmenbuchauszug in Kopie.
Probefahrtschein und sonstige Bescheinigungen
Über die Erteilung der Bewilligung für Probefahrten wird ein
Probefahrtschein ausgestellt. Dieser muss bei
jeder Fahrt
mitgeführt und auf Verlangen zur Überprüfung
ausgehändigt werden. Für
Probefahrten auf Freilandstraßen und an
Sonn- und Feiertagen ist eine
Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der
Probefahrt erforderlich, die von der Besitzerin/dem Besitzer der
Bewilligung ausgestellt wird. Bei Betrieben, die außerhalb des
Ortsgebietes liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten
an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden.
Bei Probefahrten durch
Kaufinteressentinnen/Kaufinteressenten muss die
Besitzerin/der Besitzer der Bewilligung eine
Bescheinigung über die Probefahrt mit dem
Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ausstellen. Bei
Fahrtunterbrechungen muss diese Bescheinigung
im Fahrzeug gut erkennbar hinterlegt werden.
Die Besitzerin/der
Besitzer einer Bewilligung muss über die
Verwendung des Probefahrtkennzeichens einen
Nachweis führen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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