Fahrzeug - Zulassung - Probefahrtkennzeichen - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz oder Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine behördliche Bewilligung (der Zulassungsbehörde) erforderlich. Infolge der Bewilligung wird von den Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften ein Probefahrtkennzeichen (oft auch als " Probekennzeichen" bezeichnet) ausgegeben. Die blauen Probefahrtkennzeichen sind nicht zu verwechseln mit den grünen Überstellungskennzeichen.

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wird bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur erteilt an Antragstellerinnen/Antragsteller,

  • die sich im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befassen,
  • mit solchen Handel treiben,
  • solche gewerbsmäßig befördern,
  • eine Anstalt oder einen Betrieb besitzen, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
  • ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreiben, welches Fahrzeuge von Kundinnen/Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt.
  • in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für eines oder mehrere Fachgebiete eingetragen sind:
    • Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
    • Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung
    • Kfz-Lackierung
    • Kfz-Elektronik
    • Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern
    • Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
    • Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
    • Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

Probefahrtkennzeichen können für folgende Fahrten verwendet werden:

  • Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges
  • Fahrten zur Vorführung von Fahrzeugen
  • Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten, um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen
  • Überführungsfahrten durch die Käuferin/den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges von der Verkäuferin/dem Verkäufer
  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung
  • Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t an eine Kaufinteressentin/einen Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind
  

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landespolizeidirektion


[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Erforderliche Unterlagen

Gewerbeschein in Kopie, Firmenbuchauszug in Kopie.

  

Rechtsgrundlagen

§§ 45, 102 Abs 5 Kraftfahrgesetz (KFG)

  

Feedback

  

Probefahrtschein und sonstige Bescheinigungen

Über die Erteilung der Bewilligung für Probefahrten wird ein Probefahrtschein ausgestellt. Dieser muss bei jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt werden. Für Probefahrten auf Freilandstraßen und an Sonn- und Feiertagen ist eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt erforderlich, die von der Besitzerin/dem Besitzer der Bewilligung ausgestellt wird. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden.

Bei Probefahrten durch Kaufinteressentinnen/Kaufinteressenten muss die Besitzerin/der Besitzer der Bewilligung eine Bescheinigung über die Probefahrt mit dem Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ausstellen. Bei Fahrtunterbrechungen muss diese Bescheinigung im Fahrzeug gut erkennbar hinterlegt werden.

Die Besitzerin/der Besitzer einer Bewilligung muss über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens einen Nachweis führen.



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).