Fahrzeug - Zulassung - Hinterlegung von Kennzeichen

  

Allgemeine Informationen

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Kfz-Kennzeichentafeln vorübergehend bis zu einem Jahr zu hinterlegen, wenn Sie beispielsweise

  • für ein paar Monate im Ausland tätig sind oder
  • Ihr Fahrzeug im Winter nicht benötigen bzw. verwenden wollen.

Bei Wechselkennzeichen ist es nicht möglich, dass einzelne Fahrzeuge "stillgelegt" werden können.

TIPP: Während der Zeit der Hinterlegung ist das Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der motorbezogenen Versicherungssteuer befreut. Gleichzeitig wird empfohlen, schon bei der Hinterlegung bei der Versicherung nachzufragen, wie lange das Kennzeichen hinterlegt werden muss, damit für den Zeitraum keine Versicherungsprämie zu entrichten ist.

  

Fristen

Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt wurden, ist für den Hinterlegungszeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die 45 Tage miteinbezogen.

  

Zuständige Stelle

Jede  Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist, kann aufgesucht werden.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Sie erhalten eine Bestätigung der Hinterlegung, welche Sie Ihrer Versicherung zukommen lassen sollten.

  

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung
  • bei Vertretung: Vollmacht 

  

Kosten

Für die Hinterlegung fallen keine Gebühren an.

  

Zusätzliche Informationen

Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).