Fahrzeug - Zulassung -
Fahrzeug-Genehmigungsdokument - Duplikat
Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments
(z.B. Typenschein) muss ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragt
werden.
Voraussetzungen
Nach dem
Diebstahl muss bei der Polizei eine
Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der
Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Der
Verlust muss gegenüber der Zulassungsstelle
glaubhaft gemacht werden.
Zuständige Stelle
Jede
Zulassungsstelle,
die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes
ermächtigt ist, kann aufgesucht werden.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für
den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt
werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine
Vertreterin/ein Vertreter ein Duplikat-Genehmigungsdokument
beantragen.
Bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der
Genehmigungsdatenbank enthalten sind, wird ein aktueller
Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank hergestellt und mit
einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu
einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden.
Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der
Genehmigungsdatenbank enthalten sind, muss vom Aussteller des
bisherigen Genehmigungsnachweises (z.B. Typenschein) ein Duplikat
angefordert werden, das dann von der Zulassungsstelle mit einer
neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem
Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden wird.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des
Antragstellers
- Diebstahlsanzeige oder Erklärung über den Verlust
- schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des
Antragstellers, dass sie oder er Eigentümerin oder Eigentümer des
Fahrzeugs ist bzw. Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des
Eigentümers
- bei nicht zugelassenen Fahrzeugen:
- schriftliche Erklärung der Eigentümerin oder des
Eigentümers während der letzten Zulassung des Kfz, dass dieser
die Eigentümerin oder der Eigentümer gewesen ist
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin oder der
Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine
Versicherungsvertreterin oder ein Versicherungsvertreter)
- bei Leasing: zusätzlich
- Zustimmungserklärung der Leasinggeberin bzw. des
Leasinggebers
Kosten
Für die Duplikatausstellung fallen keine Gebühren an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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