Änderungen am Kfz, die die
Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen
können, sind der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen
Landeshauptmann anzuzeigen. Sind keine wesentlichen technischen
Merkmale betroffen und werden Verkehrs- und Betriebssicherheit
nicht herabgesetzt, kann die Änderung genehmigt werden und wird in
das Genehmigungsdokument eingetragen.
Beispiel:
- Motoränderungen (z.B. höhere Leistung durch Chiptuning)
- Fahrgestelländerungen (z.B. Tieferlegung)
- Lenkradänderungen
- Karosserieanbauteile (z.B. Spoiler)
- andere Felgen und Reifen als im Typenschein angegeben
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Technische Prüfstelle des Amt der
Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz
befindet.
Achtung!
Die Fahrzeuggenehmigungen und -überprüfungen gemäß §31, §33 und
§56 KFG werden in der
KFZ-Landesprüfstelle,
Petrifelderstraße 102, 8010 Graz durchgeführt.
Wir ersuchen Sie um telefonische Terminvereinbarung:
Verfahrensablauf
Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen
Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob eine Genehmigung im
konkreten Fall möglich ist.
Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine
schriftliche Vollmacht ausstellen.
Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen
mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Bestätigung der Fachwerkstätte über den sach- und
fachgerechten Umbau
- eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des
Fahrzeugherstellers
- eventuell Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer
staatlich autorisierten Prüfstelle
- eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der
Prüfstelle
-
bei Vertretung: Vollmacht
Kosten
-
Pro Änderung: rund 26 Euro
-
Für die Eintragung in das Genehmigungsdokument:
14,30 Euro
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).