Wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges durch einen anderen ersetzt
wird, muss diese Änderung dann in die Zulassungsbescheinigung
eingetragen werden, wenn in der
Zulassungsbescheinigung die
Motornummer eingetragen ist. Sie muss
nicht eingetragen werden, wenn die Bezeichnung der
Motortype angegeben ist.
Wenn es sich beim Motortausch
nicht um
typengleiche Motoren handelt (gleicher Hubraum und
gleiche Leistungsdaten), muss
vor der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung
eine
Typisierung des Kfz durchgeführt werden.
Fristen
Die Änderung ist
binnen einer Woche anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Jede
Zulassungsstelle,
die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist, kann aufgesucht
werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine
Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu
müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des
Antragstellers
- Zulassungsbescheinigung (grundsätzlich beide Teile)
-
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen
mit EG-Typengenehmigung bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Nachweis über Typengleichheit
(z.B. Bestätigung von der Händlerin oder dem Händler)
- Besitznachweis
(z.B. Rechnung oder Kaufvertrag des neuen Motors)
-
bei Vertretung: Vollmacht
Kosten
Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung fallen keine
Gebühren an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).