Abschleppen
Es werden folgende Leistungen zum Thema Abschleppen angeboten:
In der Regel werden KFZ (z.B. Auto oder Motorrad) abgeschleppt,
wenn sie
- verkehrsbeeinträchtigend,
- ohne Kennzeichentafeln oder
- in einer Abschleppzone abgestellt sind.
Eine
Verkehrsbeeinträchtigung, die ein Abschleppen
zulässt, ist z.B. in folgenden Fällen gegeben:
- Parken in zweiter Spur
- Behinderung von Schienenfahrzeugen oder Linienbussen
- Behinderung der Zufahrt zu einer Garagen- oder
Grundstückseinfahrt
- Parken in einem Halte- und Parkverbot (wenn das Fahrzeug
verkehrsbehindernd abgestellt wurde)
ACHTUNG
Die Entfernung eines Fahrzeuges ist
auch schon dann zulässig, wenn eine konkrete
Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht tatsächlich
besteht, sondern
nur zu befürchten ist.
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Informationen zum
privaten Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge
(z.B. nach einer Panne)
und das
private Abschleppen von Fahrzeugen, die
nicht zugelassen sind:
Abschleppen
defekter Fahrzeuge
Verständigungspflichten
Sowohl die nächstgelegene als auch die örtlich zuständige
Polizeidienststelle muss unverzüglich von der
Entfernung des Fahrzeuges und dem Ort, an den dieses gebracht wird,
verständigt werden. Sie ist verpflichtet,
Auskünfte darüber zu
erteilen.
Wurde das Fahrzeug noch nicht übernommen, muss die
Behörde innerhalb einer Woche nach der
Abschleppung die Eigentümerin/den Eigentümer
bzw.
bei angemeldeten Fahrzeugen die Zulassungsbesitzerin/den
Zulassungsbesitzer
verständigen. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen
binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten
übernommen werden.
Nähere Informationen zur Ausfolgung eines abgeschleppten KFZ:
Ausfolgung eines abgeschleppten KFZ
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).