Fahrschulen -
Fahrschule, Gründung - Antrag
Für die Errichtung einer Fahrschule ist eine Bewilligung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn
die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt
hat.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligung
-
Österreichische Staatsbürgerschaft oder
Angehörige/r einer Vertragspartei des Europäischen
Wirtschaftsraumes (sie sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt).
-
Vollendung des 27. Lebensjahres
-
Vertrauenswürdigkeit
-
Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der
Fahrschule
- Aufgrund der Lage ihres Hauptwohnsitzes muss die unmittelbare
persönliche Leitung der Fahrschule erwarten werden können
- Erforderliche Ausbildung:
- Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich
Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen
Technischen Universität oder
- Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau
oder Elektrotechnik haben oder
- Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik oder
- Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem
maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder
elektronischen Ausbildungsschwerpunkt unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung akademischer Grade
- eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht
kommenden Klassen von Kraftfahrzeugen
- seit
mindestens drei Jahren Besitz einer
Lenkberechtigung für die Klassen von
Kraftfahrzeugen, für die LenkerInnen ausgebildet werden sollen
und
-
Der/die AntragstellerIn muss mindestens ein Jahr
lang F
ahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt und
je eines Lehrplanseminars pro Klasse bei den zur
Ausbildung von FahrschullehrerInnen ermächtigten Einrichtungen
absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich
für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine
Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage
kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer
Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche
Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine
Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in
eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich
- innerhalb der
letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als
FahrschullehrerIn die für das Ausbilden von Lenkern
erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens
beworben haben
Hinweis: AntragstellerInnen, die eines der oben
angeführten Diplome innehaben, müssen innerhalb der letzten zehn
Jahre zumindest drei Jahre lang als FahrschullehrerIn tätig
gewesen sein.
Sachliche Voraussetzungen
Die Fahrschulbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für
die theoretische und praktische Ausbildung von FahrschülerInnen
erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für
Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt
sind.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht,
dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Näheres dazu kann man bei den oben angeführten Behörden
erfahren).
Kosten
Die Kosten sind im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen
Behörde zu erfragen.
Beilagengebühr: Für jede Beilage, die dem Antrag
anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90
Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt,
dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr
beträgt höchstens 21,80 Euro.
Hinweis: Bei Neugründung nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG) entfällt die gesamte Gebührenpflicht. Als Nachweis
benötigen Sie eine Bestätigung durch das Finanzamt.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).