Fahrschulen -
Fahr(schul)lehrerberechtigung - Antrag
Um als Fahr(schul)lehrer/in in einer Fahrschule tätig sein zu
können, ist die Bewilligung durch die zuständige Behörde
erforderlich.
Vor der Erteilung der Fahr(schul)lehrerberechtigung hat die
(Bezirksverwaltungs)behörde ein Gutachten eines rechtskundigen und
eines technischen Sachverständigen darüber einzuholen, ob der/die
AntragstellerIn die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden
Klassen von Fahrzeugen besitzt (Lehrbefähigungsprüfung). Ein(e)
FahrlehrerIn erteilt nur praktischen, ein(e) FahrschullehrerIn
praktischen und theoretischen (im Lehrsaal) Unterricht.
Hinweis: Die Lehrbefähigungsprüfung für
FahrschullehrerIn und FahrlehrerIn ist beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung abzulegen.
Voraussetzungen
Der/die BewerberIn muss, um eine Fahr(schul)lehrerberechtigung
zu erlangen, folgende Kriterien erfüllen:
-
vertrauenswürdig sein,
- seit mindestens
drei Jahren
eine
Lenkberechtigung für die Klassen von
Kraftfahrzeugen besitzen, für die die LenkerInnen ausgebildet
werden sollen und
- mindestens
ein Jahr
lang
Fahrzeuge dieser Klassen
tatsächlich
gelenkt
haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei
den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten
Einrichtungen absolvieren. Dieses Lehrplanseminar ist nicht
erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über
eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in
Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie darf nicht wegen
schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
- Näheres kann man bei den schon oben angeführten zuständigen
Stellen erfahren.
Zusätzlich gilt für
Fahr(schul)lehrerInnen:
Der/die BewerberIn einer
Fahr(schul)lehrerberechtigung muss zusätzlich entweder ein in
Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls
während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre
lang, während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des
Antrages als FahrlehrerIn tätig gewesen sein
.
Verfahrensablauf
Für die Erteilung der Berechtigung wenden Sie sich an die
zuständige Behörde. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen
kann die Lehrbefähigungsprüfung beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung abgelegt werden. Danach ist vom Fahrschulbesitzer
bei der Bezirksverwaltungsbehörde um Ausstellung eines
Fahrlehrerausweises anzusuchen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Beilagen sind dem Antrag beizulegen:
- Führerschein, beidseitige Kopie
- Bestätigung der Fahrschule
- Nachweis der Lenkpraxis für die beantragte
Führerscheinklasse
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrplansemesters
- Reifeprüfungszeugnis
Kosten
Die
Kosten sind im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen
Behörde zu erfragen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
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