Ein Verein ist zur Meldung einer Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde verpflichtet.
Hinweis: Die Verlegung des Vereinssitzes in eine andere Gemeinde gilt als Statutenänderung und muss der Behörde ebenfalls schriftlich angezeigt werden.
Die Bekanntgabe hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
Zuständig ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Vereinsbehörde ist über eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde schriftlich mittels einer formlosen Mitteilung zu informieren.
formlose Mitteilung
gebührenfrei
Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.
Tipp: Die Bekanntgabe einer Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin bzw. einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.
§ 14 Vereinsgesetz (VerG)