Wenn ein Verein sich freiwillig auflöst, ist dieser Beschluss der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, bestimmen die Vereinsstatuten.
Ist noch eine Abwicklung bestehender Geschäfte z.B. die Beendigung eines Mietverhältnisses notwendig, wird dies durch die Abwicklerin/den Abwickler erledigt.
Der Beschluss der Vereinsauflösung sowie die erforderlichen Angaben über die mit der Abwicklung eines eventuellen Vermögens betrauten Person sind innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
Die Abwicklerin bzw. der Abwickler muss die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen.
Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben.
die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Auflösung erfolgen kann, bestimmen die Vereinsstatuten.
Der Beschluss ist der zuständigen Vereinsbehörde von den in den Statuten dazu vorgesehenen organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern unter Beifügung ihres Namens und ihrer Funktion sowie unter Angabe des Datums der freiwilligen Auflösung mitzuteilen.
Falls Vermögen vorhanden ist, sind auch das Erfordernis der Abwicklung sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift und Beginn der Vertretungsbefugnis einer bestellten Abwicklerin bzw. eines bestellten Abwicklers der Vereinsbehörde mitzuteilen.
Die mit der Abwicklung betraute Person hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten, sowie die noch laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen des Vereins einzutreiben und die Gläubigerinnen bzw. Gläubiger des Vereins zu befriedigen.
Hinweis: Die "Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung" muss statutenmäßig unterfertigt, d.h. von den organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die freiwillige Vereinsauflösung an.
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.
Hinweis: Ein Verein kann auch durch die Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden. Dies erfolgt dann, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird).
Hier finden Sie nähere Informationen zur behördlichen Vereinsauflösung.
§§ 28 und 30 Vereinsgesetz (VerG)